

Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg
Gemäß der ab dem 01.12.2020 in Kraft getretenen Eindämmungsverordnung ist im § 17 für Schulen u.a. folgendes festgelegt:
(1) In den Innen- und Außenbereichen von Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft besteht für folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung:
1. für alle Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7, außer im Sportunterricht,
2. für alle übrigen Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten fünften Lebensjahr nur außerhalb des Unterrichts, der Ganztagsangebote sowie der sonstigen pädagogischen Angebote,
3. für alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal,
4. für alle Besucherinnen und Besucher.
Schülerinnen und Schüler sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ kann die Schule aus pädagogischen Gründen eine Befreiung von der Tragepflicht zulassen. Während des Stoßlüftens in den Schulräumen können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal die Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend abnehmen.
(2) Der Sportunterricht findet mit Ausnahme der Spezialschulen und der Spezialklassen für Sport in allen Jahrgangsstufen nur im Freien oder in halbierten Lerngruppen statt. Im Musikunterricht in allen Jahrgangsstufen darf nicht gesungen werden und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden.